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DruckenLärmpflicht für E-Autos
Seit 1. Juli 2021 müssen neu zugelassene E-Fahrzeuge mit akustischem Warnsystem ausgerüstet sein.
Acoustic Vehicle Alert System
Seit 2019 müssen infolge der EU-Verordnung 540/2014, Hersteller neu typisierte Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge mit dem sogenannten "Acoustic Vehicle Alert System" (kurz AVAS) ausstatten. Seit 1. Juli 2021 sind die akustischen Warngeräusche nun auch für alle Neuzulassungen verpflichtend. Das System sorgt dafür, dass elektrifizierte Autos auch im geräuscharmen Bereich bei geringen Geschwindigkeiten bis 20 km/h ein Warnsignal aussenden und dadurch für gefährdete Verkehrsteilnehmer, wie blinde und sehbehinderte Fußgänger, Kinder oder auch Fahrradfahrer, eindeutig wahrnehmbar sind.
Bereits vor dem 1. Juli 2021 zugelassene und im Straßenverkehr befindliche Hybridelektro- und reine E-Fahrzeuge können weiterhin geräuschlos ohne AVAS unterwegs sein und müssen nicht nachgerüstet werden.
Details zu AVAS
- AVAS muss im Geschwindigkeitsbereich zwischen dem Anfahren und einer Geschwindigkeit von 20 km/h sowie beim Rückwärtsfahren automatisch ein akustisches Warngeräusch erzeugen.
- Wenn das Fahrzeug zusätzlich mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist (Hybridfahrzeug), der innerhalb des vorstehend definierten Geschwindigkeitsbereichs in Betrieb ist, darf das AVAS kein Schallzeichen erzeugen.
- Bei Fahrzeugen, die über eine eigenständige akustische Warneinrichtung für das Rückwärtsfahren verfügen, ist es nicht erforderlich, dass AVAS beim Rückwärtsfahren ein Schallzeichen erzeugt.
- Die Art des Schallzeichens muss mit dem Geräusch eines Verbrenners der gleichen Fahrzeugklasse vergleichbar sein und zudem auch eindeutig auf das Fahrzeugverhalten hinweisen (z.B. durch eine automatische Veränderung des Geräuschpegels oder von Merkmalen in Abhängigkeit der Geschwindigkeit des Fahrzeugs). Das bedeutet, aus dem Geräusch muss erkennbar hervorgehen, ob das Fahrzeug gerade beschleunigt, ob es abbremst oder mit gleichbleibender Geschwindigkeit unterwegs ist. Am Stand müssen hingegen keine Geräusche erzeugt werden!
- Der künstlich erzeugte Geräuschpegel darf den eines herkömmlichen Verbrenners (der unter den gleichen Bedingungen betrieben wird) hingegen keinesfalls übersteigen.
- AVAS muss ein ununterbrochenes Dauerschallzeichen erzeugen.
- Die Geräuschkulisse selbst bzw. das genaue Akustiksignal ist nicht näher definiert. Aus diesem Grund tüfteln die unterschiedlichen Hersteller auch an jeweils individuellen Elektro-Sounds. Der Wiedererkennungswert des marken- und modellspezifischen Sounddesign spielt hier eine große Rolle. Nicht erlaubt sind hingegen stark abstrakte Geräusche sowie Naturgeräusche (bspw. Vogelzwitschern).
Beispiel am Sound des VW ID.3: Beschleunigung auf über 30 km/h und Abbremsen - Die Untergrenze für das akustische Warngeräusch liegt bei:
- 10 km/h bei einem Schalldruckpegel von 50 dB(A)
- und bei 20 km/h bei einem Schalldruckpegel von 56 dB(A)
- Die Obergrenze darf 75 dB(A) nicht überschreiten.
- Vorgeschrieben sind mindestens zwei beliebige Terzbänder:
- zwischen 160 Hz und 5 kHz (Mindestschallbedarf 1/3 Oktavbänder von 160 Hz < f < 5 kHz)
- eines davon aber jedenfalls mit einer Frequenz unter oder exakt 1,6 kHz (Terzband f ≤ 1,6 kHz)
- Die Tonhöhe soll sich mit Änderung der Drehzahl ändern. D.h. beim Beschleunigen soll sich die Tonlage von einer eher tiefen zu einer höheren Frequenz verändern.
- Außerdem ist ein anderer Ton im Rückwärtsgang erforderlich. D.h. das Akustiksignal im Rückwärtsgang soll sich von jenem beim Vorwärtsfahren unterscheiden
Quellennachweis:
- Verordnung (EU) Nr. 540/2014
Link: https://eur-lex.europa.eu/ - UN ECE Regelung 138
Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:42017X0071&from=FR