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DruckenLenken ausländischer Fahrzeuge in Österreich
Steuer und Zoll bei ausländischem Kennzeichen
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
Ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen (auch aus einem anderen EU-Land) darf maximal ein Monat ab Einbringung nach Österreich von einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich benutzt werden. Danach wäre das Kfz umzumelden oder wieder auszuführen.
Nach Ablauf der 1-Monats-Frist
Wenn das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist weiter in Österreich benutzt wird, werden die entsprechenden Abgaben (z.B.Einfuhrumsatzsteuer, NoVA, motorbezogene Versicherungssteuer) fällig.Sobald die Behörde diesbezüglich aktiv wird, kann auch die ausländische Zulassung erlöschen, bzw. der damit verbundene Versicherungsschutz.
Zoll
In den Zollbestimmungen ist keine Frist vorgesehen. Eine allfällige Zollabgabe wird grundsätzlich mit dem Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Europäischen Union fällig.
Fahrzeuge, die in einem Drittstaat zugelassen sind, dürfen durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland grundsätzlich nicht gelenkt werden. Da diesbezüglich aber Ausnahmeregelungen bestehen, ist dringend zu empfehlen, sich vorab mit dem zuständigen Zollamt in Verbindung zu setzen.
Verwendung im Inland weniger als 1 Monat lang
Ab der Einbringung eines Fahrzeuges mit ausländischer Zulassung ist es auch Inländern erlaubt, bis zu einem Monat dieses Fahrzeug zu verwenden, ohne dass es in Österreich zugelassen werden muss. Diese Frist beginnt mit der erstmaligen Einfuhr nach Österreich. Durch vorübergehende Fahrten ins Ausland bleibt die Frist unberührt.
Wer als Inländer ein ausländisches Fahrzeug länger als einen Monat in Österreich verwendet, bei dem wird vermutet, dass das Fahrzeug einen dauernden Standort in Österreich hat. Diese Vermutung bewirkt, dass so ein Fahrzeug auch in Österreich zum Verkehr zugelassen werden muss (österreichisches Kennzeichen). Dennoch ist es in bestimmten Fällen möglich, dass Inländer im Ausland zugelassene Fahrzeuge in Österreich legal verwenden können.
Verwendung im Inland länger als 1 Monat
Entscheidend dafür ist die Art der Verwendung eines ausländischen Fahrzeuges in Österreich: Fahrzeuge haben dann keinen dauernden Standort im Bundesgebiet (daher gilt bei ihnen nicht die Vermutung eines dauernden Standortes in Inland), wenn sie z.B.
- für Messen oder Ausstellungen ins Inland eingebracht werden
- überstellt werden und im Inland mehr als 1 Monat verbringen
- zu Testzwecken (von Journalisten) im Inland verwendet werden
Sobald mit einem solchen Fahrzeug aber Tätigkeiten vorgenommen werden, die ein "typischer Inländer" vornimmt (in die Arbeit fahren, Einkaufen fahren etc.), kann man auf einen dauernden Standort im Inland schließen. Die Verwendung eines derartigen Fahrzeuges länger als 1 Monat bewirkt, dass die ausländische Zulassung als aufgehoben gilt (auch wenn nach wie vor ausländische Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sind). Dieses Fahrzeug ist dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen.
Strafen & Folgen
Wenn sich im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens herausstellt, dass ein Inländer ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug länger als einen Monat in Österreich betreibt (ohne die Voraussetzungen Testfahrt, Journalist), hat dies schwerwiegende Folgen. Das Fahren eines Fahrzeuges ohne Zulassung ist eines der schwersten Delikte, die das Kraftfahrgesetz kennt (vergleichbar mit dem Lenken eines Fahrzeuges ohne entsprechenden Führerschein).
Neben einem Verwaltungsstrafverfahren für den Lenker, der gegen die Frist von einem Monat verstößt, hat auch der Halter des Fahrzeuges mit einem Finanzstrafverfahren zu rechnen, da er Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe (Nova) durch die Nichtzulassung des Fahrzeuges im Inland hinterzogen hat.
Die früher bestehende Doppelwohnsitzbescheinigung (für Personen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben) wurde bereits vor Jahren ersatzlos gestrichen. Damit ist es für Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr möglich, aus Steuerersparnisgründen über längere Zeit ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zu lenken.