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Quads & Trikes

Quads und Motorräder mit zwei Rädern auf der Hinterachse (Trikes) gelten in vielerlei Hinsicht als Pkw. Es besteht aber auch Helmpflicht!

Quads und Trikes zählen als mehrspurige Kraftfahrzeuge

Quads und Trikes unterliegen der Vignettenpflicht, in Kurzparkzonen muss ein Parkschein gelöst werden und der Lenker muss über einen Führerschein verfügen. Bis zu einer Bauartgeschwindikgkeit von 45 km/h  und max. 50 ccm Hubraum genügt ein Mopedführerschein (Klasse AM).

Erforderliche Lenkberechtigungen für Quads und Trikes

Die Lenkberechtigung der Klasse B umfasst in jedem Fall alle derartigen Fahrzeuge.

Die Lenkberechtigung der Klasse A mit der Eintragung 79.02 reicht aus, wenn es sich um ein dreirädriges Kleinkraftrad der Klasse L2e (Leermasse von nicht mehr als 270 kg, Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum für Fremdzündungs-/Benzinmotoren von nicht mehr als 50 ccm oder maximaler Leistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen) oder um ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e (Leermasse von nicht mehr als 425 kg, Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum für Fremdzündungs-/Benzinmotoren von nicht mehr als 50 ccm oder maximaler Leistung von nicht mehr als 6 kW für andere Motortypen) handelt.

Diese Berechtigung gilt nur innerhalb Österreichs. Kommt es bei einer solchen Lenkberechtigung zu einem Führerscheintausch, wird neben der Klasse A der Code 116 eingetragen.

Die Lenkberechtigung für die Klasse F reicht aus, wenn die Quads oder Trikes als Zugmaschinen eingestuft sind und die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt.

Die Lenkberechtigung der Klasse AM mit der Eintragung 79.02 reicht aus, wenn es sich um ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L2 bzw. seit 28.10.2005 Klasse L 6e (Leermasse von nicht mehr als 425 kg, Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum für Fremdzündungs-/Benzinmotoren von nicht mehr als 50 ccm oder maximaler Leistung von nicht mehr als 4kW für andere Motortypen) handelt.

Vignette

WICHTIG für Fahrzeuge mit 3 Rädern!

Fahrzeuge mit 3 Rädern gelten mit der Vignettengeneration 2020 (Beginn der Gültigkeit mit 1.12.2019) bei der Bemautung durch die ASFINAG als "Einspurige Kraftfahrzeuge". Das bedeutet, dass Roller wie Piaggio MP3 und Co. sowie Trikes ab 1.12.2019 das vignetten-pflichtige Straßennetz in Österreich mit einer Motorrad-Vignette anstatt wie bisher mit einer PKW-Vignette benutzen können.

Mehr zu Vignette

Achtung:

Autobahnen und Autostraßen dürfen nur mit Fahrzeugen befahren werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf!

Parken in Kurzparkzonen

Da es sich um ein mehrspuriges Fahrzeug handelt, gelten die Regelungen betreffend des Parkpickerls auch für Quads. Es muss ein Parkschein angebracht werden:

  • bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar,
  • bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar.

Weitere Pflichten für Quad- und Trikefahrer

  • "Pickerl"-Überprüfung (Gutachten gem. § 57a KFG),
  • das Mitführen von Pannendreieck, Warnweste und Verbandszeug,
  • Anbringung der Kennzeichentafel: seit 2007 nur hinten (§ 49 Abs. 6 Z 2 KFG),
  • Sturzhelmpflicht: bei Trikes: als Kraftrad typisiert: immer; als Kraftwagen typisiert: bei einem Eigengewicht des Kfz von mehr als 400 kg. Bei Quads: wenn das vierrädrige Kfz eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h hat und das Kfz über keinen kabinenartigen Aufbau mit Sicherheitsgurt verfügt.