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DruckenRechtsirrtümer, die im Herbst Saison haben
Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs klärt auf.
Da immer wieder eine Reihe handfester Irrtümer zu den Vorschriften im Straßenverkehr kursieren, klärt Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland über die gängigsten Mythen im Herbst auf:
Irrtum: "Bei Nebel fährt man mit Nebelschlussleuchte immer sicherer."
Falsch. Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel verwendet werden und auch nur dann, wenn sich hinter dem Fahrzeug kein unmittelbar nachfolgender Verkehr befindet. "Es darf nämlich nicht zu einer Blendung anderer Verkehrsteilnehmenden kommen, sonst drohen Strafen von bis zu 10.000 Euro", mahnt Authried. Befinden sich andere Verkehrsteilnehmer:innen hinter dem eigenen Fahrzeug oder fällt die Sichtbehinderung weg, sollte die Nebelschlussleuchte daher ausgeschalten werden.
Irrtum: "Ich bremse jedenfalls und immer für Tiere!"
Wer wegen eines Tieres bremst, riskiert im Falle eines Auffahrunfalls ein Mitverschulden. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei vor allem auf die Größe des Tieres an: Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildschwein, Reh oder Hirsch rechtfertigt die Gefahr für den Menschen eine Vollbremsung. Ist aufgrund der Größe des Tieres eine Vollbremsung für den Nachfolgeverkehr aber gefährlicher als ein Zusammenstoß mit dem Tier - etwa bei Kleintieren wie Hasen, Wildvögeln und Eichhörnchen - muss man laut Rechtsprechung bei einem Auffahrunfall zumindest einen Teil des Schadens selbst begleichen. Das gilt auch, wenn das nachfolgende Fahrzeug zu wenig Abstand gehalten hat. "Insbesondere bei den Gefahrenzeichen 'Achtung Tiere' und 'Achtung Wildwechsel' sind Lenker:innen verpflichtet, die Geschwindigkeit anzupassen, sodass eine folgenschwere Kollision verhindert werden kann", erklärt der ÖAMTC-Jurist.
Irrtum: "Bei einem Verkehrsunfall mit einem Tier brauche ich keine Meldung machen, wenn nur ich Schaden genommen habe und das Tier weiterläuft."
"Ist es zu einer Kollision gekommen, besteht jedenfalls immer die Pflicht, sofort anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu kontaktieren", erklärt Authried. Wird gegen eine dieser Pflichten verstoßen, kann das zur Anzeige wegen Fahrerflucht führen. "Benötigt wird eine Bestätigung der polizeilichen Meldung jedenfalls bei einer aufrechten Kaskoversicherung, wenn diese für den am Fahrzeug entstandenen Schaden aufkommen soll." Gut zu wissen: Besteht für das beschädigte Kfz ein Schutzbrief, vergütet der ÖAMTC 80 Prozent der Reparaturkosten bzw. des Selbstbehaltes bis zu 600 Euro.
Achtung
Die Meldepflicht “ohne unnötigen Aufschub" bedeutet "so schnell wie möglich". Bereits eine halbe Stunde Zeitunterschied kann zu spät sein.
Irrtum: "Als Anrainer muss ich mich um das Laub vor meinem Grundstück nicht kümmern."
Falsch, hier gelten die gleichen Pflichten wie bei Schneefall. Gemäß StVO sind Eigentümer:innen von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet grundsätzlich verpflichtet, den Gehsteig bzw. Gehweg vor ihrer Liegenschaft in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr komplett von Laub zu befreien - auch wenn diese ortsabwesend sind (z. B. verreist). Besteht die Gefahr von Glatteis, ist die Fläche zudem zu streuen. Voraussetzung ist, dass der Gehsteig bzw. Gehweg maximal drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt. Authried: "Achtung: Auch wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, müssen Anrainer:innen den Straßenrand einen Meter breit säubern und gegebenenfalls streuen. Dies ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gemeinde." Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zu 72 Euro. Kommt es durch die Vernachlässigung der Räumpflichten zu einem Personenschaden, droht Anrainer:innen neben einer strafrechtlichen Verurteilung, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, auch eine Haftung für den entstandenen Schaden, darunter auch Schmerzensgeld.
Irrtum: "Gibt es keinen Gehsteig, darf ich mir aussuchen, wo ich gehe."
Zu Fuß gehende Personen müssen immer auf Gehsteigen/Gehwegen gehen, sofern das zumutbar ist. Sind diese nicht vorhanden, muss das Straßenbankett, wenn auch das fehlt, der äußerste Fahrbahnrand benützt werden. Auf Freilandstraßen müssen Fußgänger:innen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett gehen. Anders ist die Rechtslage bei geschlossenen Zügen von Fußgänger:innen. Diese haben die Fahrbahn zu benützen, außer es handelt sich um geschlossene Kinder- oder Schülergruppen, dann müssen in erster Linie Gehsteige, Gehwege oder das Bankett benützt werden. "Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht, der Beginn der Gruppe mit nach vorne weiß leuchtende und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu machen." Herbstumzüge sind drei Tage vorher bei Behörde anzuzeigen.
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