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Verwaltungsstrafverfahren

Ein Überblick über die Unterschiede zwischen Organstrafverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung, Straferkenntnis und Lenkererhebung (Lenkerauskunft).

Die verschiedenen Verfahrensebenen

Vereinfachtes Verfahren

  • Organstrafverfügung
  • Anonymverfügung
  • Strafverfügung

Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren

  • Straferkenntnis

Lenkererhebung (Lenkerauskunft)

Vollstreckungsverfahren

Organstrafverfügung (Organmandat)

Bei geringfügigen Verkehrsdelikten (z.B. falsch geparktes Fahrzeug) kann von besonders geschulten ermächtigten Organen der öffentlichen Aufsicht eine Strafe bis € 90 an Ort und Stelle verhängt werden, wenn die Verwaltungsübertretung vom Organ dienstlich wahrgenommen wird.

Anonymverfügung

Die Behörde hat die Möglichkeit bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen von der Ausforschung des wahren Täters abzusehen und diese mittels Anonymverfügung zu ahnden. Sie richtet sich somit gegen einen unbekannten – also anonymen – Täter.

Es gibt kein Recht darauf, vor einer Strafverfügung eine Anonymverfügung zu erhalten. Die Strafobergrenze beträgt € 365,-. Wie bei der Organstrafverfügung gilt, die Behörde hat die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, eine solche auszustellen.

Die Zustellung erfolgt an den Zulassungsbesitzer und muss nicht zu eigenen Handen erfolgen. In der Regel erfolgt die Zustellung ohne Zustellnachweis. Der Zulassungsbesitzer kann die Strafe selbst bezahlen oder dem Lenker zur Zahlung überlassen.

Strafverfügung

Mit der Strafverfügung geht die Behörde gegen eine Person vor, die sie für den Täter hält. Eine Geldstrafe bis zu EUR 600,- kann verhängt werden. Die Zustellung muss seit 1.7.2013 nicht mehr zu eigenen Handen erfolgen.

Straferkenntnis

Das Straferkenntnis ergeht nach Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens bzw. nachdem gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben wurde.

Lenkererhebung (Lenkerauskunft)

§ 103 Abs 2 KFG – Pflicht des Zulassungsbesitzers

Wenn der Lenker bei einem Verkehrsdelikt nicht angehalten werden kann oder nicht beim Fahrzeug ist (z.B. Parkvergehen), ist der Polizei lediglich das Fahrzeugkennzeichen bekannt. Aufgrund des Kennzeichens kann nur der Zulassungsbesitzer ermittelt werden, bestraft wird aber meist der Lenker, der nicht immer auch Zulassungsbesitzer sein muss.

Deshalb fragt die Behörde (meist schriftlich) den Zulassungsbesitzer, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt bzw. abgestellt hat.

Bei schriftlichen Anfragen muss die Auskunft unbedingt binnen 14 Tagen gegeben werden, telefonische Fragen sind sofort zu beantworten.

Vollstreckungsverfahren

Wird eine Geldstrafe nicht rechtzeitig, d.h. zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft, bezahlt, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Eine Mahnung hat nicht zu erfolgen, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Strafe uneinbringlich ist; in diesem Fall ist sofort zu vollstrecken. Im Fall einer Mahnung ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. 

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Ein Mann im Anzug zeigt einer Frau ein Buch in einem Büro mit ÖAMTC-Logo im Hintergrund. © ÖAMTC
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Die ÖAMTC-Rechtsberatung des jeweiligen Bundeslandes steht im Einzelfall gerne zur Verfügung, um Auskünfte über die Angemessenheit einer durch Anonymverfügung oder Strafverfügung (bzw. Straferkenntnis) ausgesprochenen Strafe zu geben und Empfehlungen über das weitere Verhalten im allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstraf- oder Führerscheinentziehungsverfahren zu geben.

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