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Vorsicht, Glatteis - die Top 6 der winterlichen Irrtümer im Straßenverkehr

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs klärt über die gängigsten Mythen und Fauxpas auf.

Winterliche Straßen / Eingeschneite Verkehrszeichen  ÖAMTC / Gurtner
© ÖAMTC / Gurtner

Ob zweispurig, einspurig oder per pedes: Im Winter begeben sich viele aufs Glatteis - und das auch im übertragenen Sinn: "Ob aus Unwissenheit oder Bequemlichkeit - gerade im Winter kann man im Straßenverkehr so einiges falsch machen", so ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried, Leiter der Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. "Dadurch bringt man sich selbst und andere in Gefahr und riskiert darüber hinaus auch noch - mitunter saftige - Strafen." Der ÖAMTC-Rechtsberater hat die häufigsten Irrtümer im winterlichen Straßenverkehr zusammengetragen:

Sechs häufige winterliche Rechtsirrtümer

Irrtum: "Wenn ich ein verschneites Verkehrsschild missachte – weil ich es nicht erkenne - kann ich dafür nicht bestraft werden."

Zum einen: Sind verschneite Verkehrsschilder aufgrund ihrer Form (z. B. die achteckige Stopptafel) trotzdem zu erkennen, schützt die mangelnde Lesbarkeit im Fall eines Verstoßes nicht vor Strafe. Zum anderen: "Wenn der Inhalt eines eingeschneiten Verkehrszeichens prinzipiell bekannt ist, kann dessen Missachtung im Fall eines Unfalls dazu führen, dass einem Mitverschulden vorgeworfen wird", erläutert ÖAMTC-Rechtsexperte Nikolaus Authried. Dafür muss die Missachtung des Schildes aber ursächlich für den Unfall gewesen sein.

Irrtum: "Das bisschen Schnee am Autodach ist sicherlich kein Problem."

"Beim Anfahren, Bremsen oder Kurvenfahren löst sich der Schnee oft abrupt und stürzt vom Fahrzeugdach", so Authried. "Der so herabfallende Schnee kann rasch zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer:innen werden - sollte sich infolgedessen ein Unfall ereignen, kann man dafür haftbar gemacht werden", betont der ÖAMTC-Jurist. Daher nicht vergessen, neben Scheinwerfern, Kennzeichen und Co. auch das Autodach vor Fahrtantritt von Schnee und Eis zu befreien.

Irrtum: "Zur Not reicht es auch, wenn ich nur einen Teil der vereisten Windschutzscheibe freikratze."

Auto von Schnee und Eis befreien ÖAMTC/Aloisia Gurtner Auto von Schnee und Eis befreien
Auch im Winter muss freie Sicht gewährleistet sein.
Mit Guckloch fahren ist keine gute Idee: Ist die Frontscheibe vereist oder mit Schnee bedeckt, reicht es nicht, nur einen Teil freizukratzen. "Wer so fährt, muss mit gefährlich eingeschränkter Sicht und im Extremfall mit bis zu 10.000 Euro Strafe rechnen", erklärt der ÖAMTC-Rechtsberater. Das gilt im Übrigen auch für die vorderen Seitenscheiben und -spiegel.

Irrtum: "Es ist nicht strafbar, eine Zeit lang den Motor laufen zu lassen."

Beim Eiskratzen und Schneeabkehren sollte der Fahrzeugmotor nicht im Stand laufen: "Wer ihn dennoch laufen lässt, verursacht damit unnötigen Lärm und Abgase - und riskiert mitunter auch bis zu 10.000 Euro Strafe", so Nikolaus Authried vom ÖAMTC.

Irrtum: "Notfalls kann ich mich auch mit den Skischuhen kurz ans Steuer setzen."

Mit Skischuhen Auto zu fahren kann sehr gefährlich werden: Sie beeinträchtigen die Beweglichkeit der Füße erheblich und machen ein achtsames Bedienen der Pedale nahezu unmöglich. "Auch wenn eine Strafe deswegen eher nicht zu erwarten ist, kann dem:der Fahrer:in unpassendes Schuhwerk im Falle eines Verkehrsunfalls durchaus als fahrlässiges Verhalten angelastet werden und im Falle eines Personenschadens strafrechtliche Folgen nach sich ziehen", erläutert der ÖAMTC-Rechtsexperte.

"Wenn es einen Radweg gibt, muss ich diesen als Fahrradfahrer:in immer und ausnahmslos benützen."

Radfahren im Winter ÖAMTC Radfahren im Winter Grundsätzlich hat man als Fahrradfahrer:in die Pflicht, den Radweg zu benützen (ausgenommen z. B. mehrspurige Fahrräder). Allerdings gibt es dafür noch eine Voraussetzung, nämlich dass dessen Zustand auch eine gefahrlose Benützung gewährleistet. "Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist und aus gutem Grund befürchtet, dass er sich bei der Nutzung des Radweges gefährdet, etwa weil dieser nicht oder schlecht geräumt ist, darf also die Fahrbahn benützen", sagt Nikolaus Authried vom ÖAMTC über potenziell nicht geräumte oder gestreute Radwege.

Last but not least: Obwohl Räumfahrzeuge Tag und Nacht im Einsatz sind, können nicht alle Straßen immer und zu jeder Zeit perfekt geräumt bzw. gestreut sein - gerade bei permanentem Niederschlag. Grundsätzlich hat man keinen Rechtsanspruch auf freie Fahrbahnen, wobei hier auch nach der Art der Straße zu unterscheiden ist. Autofahrende müssen ihre Fahrweise und Geschwindigkeit immer den Witterungsverhältnissen anpassen. Kommt es durch falsche Bereifung, überhöhte Geschwindigkeit, schlechtes Freilegen der Scheiben etc. zu einem Unfall, können Schadenersatzansprüche drohen - und bei einem Personenschaden sogar ein gerichtliches Strafverfahren.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Club-Mitgliedern mit Rat und Hilfe zur Seite - kompetent und kostenlos. Ein Online-Kontaktformular sowie eine Übersicht zur Erreichbarkeit der Rechtsberatung findet man unter ÖAMTC-Rechtsberatung. Bei Notfällen, die einer sofortigen Unterstützung bedürfen, sind die ÖAMTC-Juristen auch in der Nacht oder an Feiertagen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs +43 (0)1 25 120 00 rund um die Uhr erreichbar.

Links zum Thema

Rechts im Bild sieht man eine Radarbox, bei der ein schwarzes Auto auf der Straße vorbeifährt.

Thema Vorschriften & Strafen

Neben Parksünden zählen akoholisiertes und zu schnelles Fahren, das Missachten von Vorrangregeln und Telefonieren am Steuer zu den häufigsten Verkehrsübertretungen. Die Clubjuristen informieren über Delikte, Vorschriften und ihre Rechtsfolgen in Österreich und im Ausland.

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