Artikel drucken
DruckenZulässigkeit von Dashcams im österreichischen Straßenverkehr
Dashcams - die kleinen Kameras, die an Armaturenbrett oder Windschutzscheibe angebracht werden - sind nur in engen Grenzen erlaubt.
Bei der illegalen Aufzeichnung oder Weitergabe personenbezogener Daten ohne Zustimmung der Betroffenen drohen hohe Strafen.
Dashcams in Österreich
In Österreich unterliegen fix an Gebäuden oder in Fahrzeugen installierte Kameras mit Blick auf öffentliche Bereiche den strengen Anforderungen für „Bildverarbeitung“ des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Privatpersonen, die Bild- oder Videomaterial veröffentlichen oder weitergeben, auf dem man Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennen oder aus den Umständen nachvollziehen kann, machen sich strafbar und müssen sich Unterlassungsansprüche gefallen lassen.
Wann kann die Verwendung einer Dashcam zulässig sein?
Ob eine Dashcam ausnahmsweise legal zu Einsatz gekommen ist, kann man anhand folgender Fragen im jeweiligen Anlassfall prüfen.
Zweck der Aufnahme
Erlaubt: Anlassbezogene Dokumentation eines Unfallherganges
Verboten: Systematische Überwachung „für den Fall, dass…“. Diese Tätigkeit ist der staatlichen Verwaltung vorbehalten.
Örtliche Begrenzung der Aufnahme
Erlaubt: Aufnahmebereich in nächster Nähe rund um das Kfz; der Kamerawinkel ist "nach unten" geneigt; geringe Kameraauflösung; weiter entfernte Personen oder Fahrzeuge können nicht mehr identifiziert werden.
Verboten: hochauflösende Weitwinkelaufnahmen rund um das Fahrzeug mit klarer Erkennbarkeit bis in die Ferne.
Zeitliche Begrenzung der Aufnahme
Erlaubt: anlassbedingte Speicherung nur im unbedingt erforderlichen zeitlichen Ausmaß und soweit es für den konkreten Zweck nötig ist; durch vordefinierte Impulse (Aufprallsensoren, abrupte Lenk-/Fahr-/Brems-/Beschleunigungsmanöver) ausgelöste automatische Speicherung. Von Gerichten im Einzelfall als zulässig beurteilt wurden bisher anlassbezogene Videosequenzen von drei oder fünf Minuten.
Verboten: permanente Aufzeichnungen, willkürliche Beeinflussungsmöglichkeit von Aufzeichnungsbeginn bzw. -dauer sowie der Speicherung
Kontinuierliches Löschen bzw. Überschreiben
Erlaubt: permanentes Löschen durch Überschreiben, wenn es zu keinem Ereignis gekommen ist, das eine Speicherung rechtfertigt (z.B. Unfall)
Verboten: Speicherung einer gesamten Fahrt und Dateiablage
Zugangsbeschränkung
Erlaubt: Schutz der Aufnahmen vor unbefugtem Zugriff durch Verschlüsselung und Zugriffsbeschränkungen
Verboten: unverschlüsselte Datenträger, Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen
Betroffenenrechte
Ergibt sich nach Prüfung der vorhin genannten Voraussetzungen, dass die Verwendung einer Dashcam nicht zulässig ist, kann die Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens bei der Datenschutzbehörde angeregt werden. Wurden Personen ungerechtfertigterweise mittels Dashcam aufgenommen, können sie Beschwerde wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde einbringen.
Link zum Beschwerdeformular der Datenschutzbehörde
Was tun bei Außenkameras als Serienausstattung?
Moderne Autos sind oft schon serienmäßig mit diversen Kameras und Sensoren ausgerüstet, um das Geschehen rund um den Wagen im Blick zu haben.
Diese Kameras werden für Assistenzsysteme wie den Spurhalteassistenten oder den Abstandsradar genutzt, meistens ohne Speicherfunktion.
Hier ist davon auszugehen, dass die Kamera nicht der Überwachung dient und für ihren bestimmungsgemäßen Zweck zugelassen und somit erlaubt ist.
Welche Strafen drohen?
Selbst wenn eine Dashcam-Aufnahme nach den obigen Kriterien zulässig sein sollte, berechtigt dies noch nicht zur Weitergabe oder zum Veröffentlichen der Aufnahmen (z.B. im Internet).
Bei Verstößen gegen den Datenschutz droht eine empfindliche Geldstrafe.
Dashcams in Europa: In welchen Ländern sind sie erlaubt oder verboten?
Achtung, die Regeln in anderen europäischen Staaten können nur als Übersicht dargestellt werden, da sich die nationalen gesetzlichen Entwicklungen und die Rechtsprechung ständig ändern können. Die Club-Jurist:innen bemühen sich um eine regelmäßige Wartung dieser Infos:
Zulässig sind Dashcams in
Bosnien-Herzegowina,
Dänemark,
Frankreich,
Großbritannien,
Italien,
Malta,
Niederlande (nur für den privaten Gebrauch),
Norwegen,
Schweden,
Serbien und
Spanien.
In Rumänien sind Dashcams grundsätzlich erlaubt. Die Kamera darf die Sicht des Fahrers nicht behindern, und alle Gesichter und Autokennzeichen sollten vor der Veröffentlichung des Filmmaterials unkenntlich gemacht werden. Das Filmmaterial wird vor Gericht nur selten als Beweismittel zur Ermittlung der Unfallursache akzeptiert.
In Ungarn sollte die Kamera eine geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten müssen nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein.
Wo man auf die Verwendung von Dashcams verzichten sollte
In Belgien, Deutschland, Luxemburg, Portugal und in der Schweiz sollte aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken auf die Verwendung verzichtet werden.